Mit Wirkung zum 01.06.2015 erließ der Gesetzgeber die Mietpreisbegrenzungsverordnung, bei der die Bundesländer ermächtigt wurden, in angespannten Wohnungsmärkten diese Mietpreisbremse begründend umzusetzen. Hiernach darf die Neuvertragsmiete die ortsübliche Vergleichsmiete max. um 10% überschreiten, wobei folgende Ausnahmetatbestände greifen:

> für Neubauten
> für Wohnungen, die vor Neuvermietung umfassend modernisiert worden sind (umfassend = Gleichstellung mit Neubauten)
> Wenn die vorvertragliche Miete bereits vorher die ortsübliche Vergleichsmiete überschritt, darf die gleiche Nettokaltmiete wieder vereinbart werden, die ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses wirksam vereinbart war.
Hamburg erließ zum 01.07.2015 die entsprechende Verordnung, veröffentlichte die entsprechende Begründung jedoch nicht, wonach das Landgericht Hamburg mit Entscheidung vom 14.06.2018 in zweiter Instanz (Az. 333 S 28/17) das Urteil des Amtsgerichts Altona bestätigte, dass die Mietpreisbremse unwirksam ist. Am 3. Juli 2018 erging durch den Hamburger Senat ein entsprechender Neuerlass, wodurch Rechtssicherheit ab diesem Zeitpunkt geschaffen worden ist. In nachfolgenden Gerichtsverfahren ging die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass die Mietpreisbremse erstmals durch den Neuerlass vom 3. Juli 2018 auf das Gebiet Hamburgs Anwendung findet. Seit dem 01.01.2019 hat der Vermieter unaufgefordert über entsprechende Ausnahmetatbestände zu informieren.

Hamburg, den 15.04.2023

Haus- und Grundeigentümerverein Hamburg-Rahlstedt e.V.
Schweriner Str. 27 in 22143 Hamburg
www.hug-rahlstedt.de

Autor
Fabian Röhr
Vorstandsvorsitzender