
INDEX-RECHNER – dafür habe ich jemanden
Der Index-Rechner dient allen Vermietern, Mieterhöhungen bei Mietverträgen mit Indexierungsklauseln zu berechnen sowie Mietern zu deren Überprüfung.
- Mietvertrag für Gewerbe mit unechter Indexierungsklausel
- Mietvertrag für Gewerbe mit echter Indexierungsklausel
- Mietvertrag für Wohnen mit echter Indexierungsklausel
Grundsätzlich besteht bereits bei Mietvertragsabschluss die Möglichkeit der vertraglichen Regelung, auf welcher Basis künftige Mieterhöhungen zu berechnen sind. Beim Mietvertrag für Wohnen kann eine Anpassung nach der ortsüblichen Vergleichsmiete (in Hamburg regelmäßig auf Basis des jeweiligen Hamburger Mietenspiegels), auf Basis einer Staffelmietvereinbarung oder halt auf Basis einer Indexierungsklausel erfolgen. Beim Mietvertrag für Gewerbe wird regelmäßig eine unechte Indexierungsklausel berücksichtigt, wonach zunächst eine Indexierungsklausel ab Überschreitung eines Grenzwertes von 5% greift, diese jedoch bei Einspruch des gewerblichen Mieters der Überprüfung und Bestätigungen durch einen unabhängigen Sachverständigen bedarf. Es besteht jedoch auch beim Mietvertrag für Gewerbe und Kontore die Möglichkeit, eine echte Indexierungsklausel zu berücksichtigen und den Grenzwert individuell festzulegen.
Ist im entsprechenden Mietvertrag eine Indexierungsklausel berücksichtigt, so handelt es sich hierbei um einen Anspruch, der durch beide Mietvertragsparteien erklärt werden kann. Mieter werden eine Anpassung der Nettokaltmiete verständlicherweise ausschließlich in deflationären Phasen verlangen, Vermieter im Umkehrschluss aller Voraussicht nach nur in inflationären Phasen. Wird eine Indexierungs-Mieterhöhung erklärt, so reicht die ausschließliche Erklärung der Mietanpassung zum vertraglich nächstmöglichen Zeitpunkt, eine entsprechende Einwilligung seitens der anderen Vertragspartei ist hierbei nicht einzuholen.
Die echte Indexierungsklausel ist beim Mietvertrag für Gewerbe generell durch einen Grenzwert geregelt, so dass ein Anspruch auf Anpassung der Nettokaltmiete erst gegeben ist, sobald der vertraglich vereinbarte Grenzwert unter- oder überschritten wird. Beim Mietvertrag für Wohnen ist eine Anpassung erst zum benannten Zeitpunkt möglich, der im Mietvertrag entsprechend geregelt ist – hier jedoch in entsprechender Höhe, wie sich der Verbraucherpreisindex seit Mietbeginn entwickelt hat. Hiernach sind Preisanpassungen jährlich möglich, da zwischen zwei Mieterhöhungen grundsätzlich zwölf Monate liegen müssen.
Bei der Geltendmachung Ihres Mieterhöhungsanspruchs auf Index-Basis sind entsprechende Formvorschriften einzuhalten, so dass die Mieterhöhung für den Mieter nachvollzogen werden kann und er am Ende erkennen kann, welche neue Vertragsmiete er ab welchem Zeitpunkt zu zahlen hat. Nutzen Sie hierzu das rechtssichere Vertragsformular für eine Index-Mieterhöhung, welches Sie bei Haus & Grund Rahlstedt erhalten.
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